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  • Amtsgericht Darmstadt

    Urteil zur Reichspogromnacht – Judenaktion



    Abschrift

    6.1.1947

    „Im Namen des Gesetzes
    In der Strafsache gegen

    1. den Philipp Sch., geb. am 2.11.1901 in Rimbach, wohnhaft daselbst, verheiratet,
    2. den Wilhelm G., geb. am 11.8.1914 in Rimbach, wohnhaft daselbst, verheiratet,
    3. den Wilhelm Sch., geb. am 16.10.1912 in Klein-Laufenburg a.Rh., wohnhaft in Rimbach,
    4. den Peter S. , geb. am 15.3.1898 in Rimbach, wohnhaft daselbst, verheiratet,
    5. dem Fritz F., geb. am 23.111903 in Rimbach, wohnhaft in Ketsch/Schwetzingen, verheiratet,
    6. den Michael H. VI., geb. am 3.1.1893 in Rimbach, wohnhaft daselbst, verheiratet,
    7. den Ludwig G., geb. am 12.8.1912 in Rimbach, wohnhaft daselbst, verheiratet,

    wegen schweren Landesfriedensbruch hat die Strafkammer II. des Landgerichts Darmstadt in der Sitzung von 17./23. Dezember 1946 ..... für Recht anerkannt:

    Die Angeklagten sind schuldig, und zwar
    1. Georg Philipp Sch.
    2. Wilhelm G.
    3. Wilhelm Sch.
    4. Peter S.
    5. Fritz F.
    6. Ludwig G.
    des schweren Landesfriedensbruch (Verbrechen nach § 125 Abs.II StGB).

    Der Angeklagte
    7. Michael H. VI.
    des einfachen Landesfriedensbruchs (Vergehen nach § 125, Abs. I StGB)

    Es werden verurteilt:
    1. Georg Philipp Sch. zu 2 Jahren, 9 Monaten Gefängnis; abzüglich 5 Monate Untersuchungshaft,
    2. Wilhelm G. zu 3 Jahren, 3 Monaten Zuchthaus; abzüglich 2 Monate Untersuchungshaft,
    3. Wilhelm Sch. zu 3 Jahren Gefängnis; abzüglich 5 Monate Untersuchungshaft,
    4. Peter S. zu 3 Jahren Zuchthaus; abzüglich 5 Monate Untersuchungshaft,
    5. Fritz F. zu 3 Jahren, 6 Monaten Zuchthaus; abzüglich 6 Monate Untersuchungshaft,
    6. Ludwig G. zu 2 Jahren, 10 Monaten Gefängnis; abzüglich 2 Monate Untersuchungshaft,
    7. Michael H. VI. zu 7 Monaten Gefängnis; abzüglich 1 Monat Untersuchungshaft.

    Den Angeklagten Wilhelm G., Peter S. und Fritz F. werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von jeweils 5 Jahren aberkannt. Die Angeklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.“



  • Ehemalige Rimbacher Synagoge, heute katholische Kirche.

    Urteil zur Reichspogromnacht – Synagoge

    Abschrift

    2. Dez. 1946

    „In der Strafsache gegen
    1. den Wilhelm A., geb. am 21.6.1914 in Rimbach i. Odw. wohnhaft daselbst, Neumühlweg 9, evangelisch, verh., unbestraft,
    2. den Georg A. III., geb. am 5.2.1908 in Rimbach, wohnhaft daselbst, Zotzenbacher Weg 4, evangelisch, verh., unbestraft,
    3. den Georg Schm. XV., geb. am 26.1.1912 in Rimbach, wohnhaft daselbst, Zotzenbacher Weg 8, evangelisch, verh., unbestraft,
    4. den Jakob W. 3., geb. am 19.6.1895 in Rimbach, wohnhaft daselbst, Schloßstr.36, evangelisch, verh., unbestraft,

    hat die Strafkammer I des Landgerichts in Darmstadt in der Sitzung vom 11. November 1946 …
    für recht anerkannt:

    Es sind schuldig:
    1. die Angeklagten
    Wilhelm A., geb. 21.6.1914 in Rimbach i.O. und Georg A 3., ge. 5.2.1908 in Rimbach i. Odw. des schweren Landesfriedensbruchs, Verbrechen nach § 125 Abs. II StGB.
    2. die Angeklagten
    Georg Schm. 15., geb. 26.1.1912 in Rimbach i. Odw. und Jakob W. 3., geb. 19.6.1895 in Rimbach i. Odw. des einfachen Landesfriedensbruchs, Vergehen nach § 125 Abs. I StGB.

    Es werden deshalb verurteilt:
    1. Die Angeklagten Wilhelm und Georg A. unter Zubilligung mildener Umstände zu je 1 Jahr und 3 Monate Gefängnis,
    2. der Georg Schm. 15 zu 10 Monaten Gefängnis und der Angeklagte Jakob Weber 3. zu 1 Jahr Gefängnis.
    Dem Angeklagten Wilhelm A. werden 3 Monate, dem angeklagten Georg A. 4 Monate, dem Angeklagen Georg Schmidt 3 Monate und dem Angeklagten Jakob W. 1 Monat der Untersuchungshaft angerechnet. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.“



  • v. l. n. r.: Wetterhahn, Weichsel, Westheimer

    Quelle:
    Karl-Ludwig Schmitt:
    Rimbach im Odenwald – Ein Streifzug durch die Ortsgeschichte mit Bildern aus vergangenen Tagen

    Urteil zur Reichspogromnacht – Trautmann/Jeckel

    Abschrift

    „Im Namen des Gesetzes!
    In der Strafsache gegen
    1. den Peter Trautmann, geb. am 2.10.1892 zu Rimbach, Kaufmann und Landwirt in Rimbach, Bismarckstraße 3, verheiratet, unbestraft,
    2. den Heinrich Jeckel, geb. am 15.11.1904 in Rimborn, Lehrer a. D. in Rimborn/Krs. Erbach, verheiratet. unbestraft,
    wegen schweren Landesfriedensbruchs
    hat die Strafkammer III. des Landgerichts in Darmstadt in der Sitzung vom 6. Januar 1949 …
    für Recht anerkannt:

    Der Angeklagte Peter Trautmann ist des schwerden Landesfriedensbruchs schuldig. Er wird unter Zubilligung mildener Umstände zu einer Gefängmisstrafe von 1 – einem – Jahr verurteult. Die von dem Angeklagten Trautmann in der Zeit vom 3. Mai bis 4. Juni 1948 erlittene Untersuchungshaft wird auf die erkannte Gefängnisstrafe angerehnet.

    Der Angeklagte Heinrich Jeckel wird freigesprochen.

    Die Kosten des Verfahrens fallen, soweit Verurteilung erfolgt ist, dem Angeklagten Peter Trautmann im Übrigen der Staatskasse zur Last.“