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  • Satzung

    § 1 Name, Sitz, Gemeinnützigkeit
    Der Verein trägt den Namen „Erinnern – Gegen das Vergessen“. Er hat seinen Sitz in Rimbach und soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt, Registergericht eingetragen werden. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz e. V. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist überparteilich und überkonfessionell.

    § 2 Zweck des Vereins
    1. Der Verein fördert und unterstützt eine nachhaltige, würdevolle Erinnerungskultur zur Geschichte der ehemaligen jüdischen Gemeinde in Rimbach. Er hält die Erinnerung an die vollständige Auslöschung dieser jüdischen Gemeinde wach. Deren Mitglieder wurden in der Zeit des Nationalsozialismus verfolgt, vertrieben, deportiert und ermordet, kamen aufgrund der Verfolgung anderweitig ums Leben oder setzten ihrem Leben selbst ein Ende.
    2. Der Verein fördert Vielfalt, Toleranz und Völkerverständigung. Er setzt sich für den Abbau von Vorurteilen gegenüber Minderheiten und Menschen anderer Nationalitäten / Religionen ein.

    § 3 Tätigkeiten des Vereins (Beispiele)
    Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

    1. Erinnerungskultur
    – Errichtung eines Denkmals im Ortskern, das an die Ermordung und Vertreibung der Rimbacher Jüdinnen und Juden erinnert.
    – Aufstellen einer Gedenktafel, mit der aller ermordeten Rimbacher Jüdinnen und Juden mit Namen, Geburts- und Todesdatum evtl. auch Todesort gedacht wird.
    – Abbildung der jüdischen Geschichte Rimbachs und des Schicksals der Rimbacher Jüdinnen und Juden auf den Tafeln des historischen GeoPark-Rundweges.
    – Erinnerung an Orte, in denen einst jüdische Mitbewohner und Mitbewohnerinnen lebten, die vertrieben oder später in den meist sicheren Tod deportiert wurden:

    a) durch Verlegung von sogenannten Stolpersteinen oder
    b) Anbringen von Infotafeln.
    c) Benennung eines Platzes und von Straßen nach ehemaligen Rimbacher jüdischen Mitbürgerinnen / Mitbürgern
    – Regelmäßige Pflege und Reinigung der in Rimbach verlegten Stolpersteine und Infotafeln durch Patenschaften.
    – Erforschung der Lebenswege der Vertriebenen und Ausgewanderten.
    – Wertschätzender und gastfreundlicher Empfang von Nachkommen der Vertriebenen und Ausgewanderten in Rimbach.
    – Hinwirkung auf die Organisierung von Gedenkveranstaltungen der Gemeinde Rimbach.
    – Barrierefreie Bereitstellung von Informationen über die Geschichte der Jüdinnen und Juden in Rimbach (Homepage, Buch, Broschüre, Soziale Medien).
    – Beteiligung an Gedenkveranstaltungen, die an die Verfolgung, Vertreibung und Ermordung von Rimbacher Jüdinnen und Juden erinnern.
    – Unterstützung eines angemessenen gesellschaftlichen und kulturellen Gedenkens am Jüdischen Friedhof und der ehemaligen Synagoge.

    2. Vielfalt, Toleranz, Völkerverständigung
    – Kulturelle und pädagogische Veranstaltungen.
    – Unterstützung/Organisation von Schulungen, Seminaren und Tagungen.

    § 4 Selbstlosigkeit
    1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.

    2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen aus Mitteln des Vereins begünstigt werden.

    § 5 Mitgliedschaft

    1. Mitglieder des Vereins können sein:

    a) Juristische Vereinigungen/Körperschaften, die nach ihrer Satzung und/oder ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ebenfalls eines oder mehrere der in § 2 festgelegten Vereinsziele fördern oder betreiben;
    b) natürliche Personen, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen;
    c) juristische Personen/Vereinigungen/Körperschaften, sofern sie nicht unter § 5.1a erfasst sind und die sich zu den Zielen des Vereins bekennen.

    2. Über die Höhe und den Zeitpunkt der Bezahlung der von den Mitgliedern zu leistende Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung nach Vorschlag des Vorstandes. Die Mitglieder sind hierüber rechtzeitig zu informieren.

    3. Im Übrigen finanziert sich der Verein aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuschüssen. Er erstrebt keinen Gewinn.

    4. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Sie beginnt mit dem ersten Tag des durch das neue Mitglied gewünschten Monats, jedoch nicht rückwirkend. Die Aufnahme zur Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag durch einstimmigen Beschluss des Vereinsvorstandes. Wird die Aufnahme verweigert, kann der Bewerber die Mitgliederversammlung anrufen, die durch 2/3 Mehrheit über die Aufnahme entscheidet.

    5. Die Mitgliedschaft endet
    a) bei natürlichen Personen mit dem Tod, bei juristischen Personen mit deren Auflösung
    b) durch schriftliche Austrittserklärung zum Quartalsende, die mit dem Zugang an den Vorstand
    wirksam wird,
    c) bei Beitragsrückstand von mehr als 12 Monaten, nach einmaliger Mahnung, durch Ausschluss.
    6. Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
    Über den Ausschluss beschließt der Vorstand, sofern der Ausschluss ohne Gegenstimme
    bei Beteiligung aller Vorstandsmitglieder erfolgt. Ansonsten ist die Mitgliederversammlung zur
    Entscheidung über den Ausschlussantrag mit 2/3 Mehrheit zu berufen. Vor der Entscheidung
    über den Ausschluss ist das betroffene Mitglied schriftlich oder mündlich anzuhören.

    § 6 Organe

    Organe des Vereins sind:

    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
    3. so weit bestellt, der Beirat.

    § 7 Mitgliederversammlung
    1. Mindestens einmal jährlich soll der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen und einen Jahresbericht erstatten. Die Einberufung erfolgt schriftlich, mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Versammlungstermin und mit Angabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde.

    2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Die Einladung erfolgt wie zur Mitgliederversammlung (siehe Punkt 1). Die Versammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

    3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    a) Wahl des Vorstandes, Wahl von zwei Revisoren (Kassenprüferinnen/Kassenprüfern).
    b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes, des Prüfungsberichtes der
    Revisoren und Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes.
    c) Beschluss zur Änderung der Satzung
    d) Beschluss über die Auflösung des Vereins

    5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der sonstige wesentliche Versammlungsablauf sind von einem Schriftführer / einer Schriftführerin zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem/der Schriftführer/in und dem/der Vorsitzenden bzw. gegebenenfalls an seiner/ihrer Stelle gewählten Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

    § 8 Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus:

    a) der/dem ersten Vorsitzenden
    b) der/dem zweiten Vorsitzenden
    c) der/dem Kassenverwalter/in
    d) der/dem Schriftführer/in
    e) bis zu 3 Beisitzern/innen

    Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

    Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er wird bei Bedarf durch ein Vorstandsmitglied einberufen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

    2. Der Verein wird gesetzlich vertreten i.S. des § 26 BGB durch die Vorsitzenden, jede/r ist allein vertretungsberechtigt

    3. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausfall eines Vorstandsmitglieds wird dessen Funktion von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen. Eine Nachwahl/Ergänzungswahl für ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode durch die Mitgliederversammlung ist möglich.

    4. Die laufenden Kassengeschäfte werden von einem/r Kassenverwalter/in, bei dessen/deren Verhinderung durch die/den erste/n Vorsitzende/n geführt. Außergewöhnliche Ausgaben bedürfen der Genehmigung eines/einer Vorsitzenden und des/der Kassenverwalters/in.

    § 9 Beirat
    Zur Unterstützung des Vorstandes, insbesondere zur Geschäftsverteilung im internen Bereich, kann der Vorstand einen Beirat bestellen.

    § 10 Beschlussfassung
    Beschlüsse der Organe werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Beschlüsse des Vorstandes sind jedoch nur wirksam, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder mitgewirkt haben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Abstimmungen sind offen. Geheime Abstimmungen müssen vorgenommen werden, wenn ein Drittel der anwesenden Abstimmungsberechtigten es verlangt. Wahlen werden offen durchgeführt, es sei denn, ein anwesendes Mitglied wünscht geheime Wahlen.

    § 11 Änderung des Vereinszwecks – Vereinsauflösung
    1. Sollte der vom Verein angestrebte Vereinszweck nicht erreicht werden, so kann der Verein seinen Zweck ändern oder sich auflösen. Die Änderung des Vereinszweckes bzw. die Auflösung des Vereins wird in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen, wenn dies von ¾ der anwesenden Mitglieder gebilligt wird.

    2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Rimbach, die das Vereinsvermögen im Sinne des § 2 dieser Satzung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

    § 12 Satzungsänderungen
    Für die Änderung der Satzung – mit Ausnahme § 10 – ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Satzungsänderung ist in der Einladung mitzuteilen.

    § 13 Haftung
    Der Verein haftet für alle Verbindlichkeiten ausschließlich mit dem Vereinsvermögen. Eine Nachschusspflicht der Mitglieder, des Vorstandes oder des Beirates erfolgt nicht.

    § 14 Geschäftsjahr
    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

    § 15 Inkrafttreten

    Die vorstehende Satzung tritt nach Unterzeichnung des Vorstandes und Wahrung im Vereinsregister in Kraft.

    Rimbach, den 23. Mai 2024